2 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall ein Prozesshindernis infolge Verjährung besteht und dass zudem der geltend gemachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen wird.