Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach der am 19. Februar 2013 geltenden Fassung von Art. 97 StGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe (als Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe) bedroht ist (aArt. 97 Abs. 1 Bst.