3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 3. Januar 2022 und im Nachtrag dazu vor, sich am 19. Februar 2013 der Nötigung schuldig gemacht zu haben. Das Testament, welches E.________ am 19. Februar 2013 in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros F.________ handschriftlich verfasst habe, sei unter Nötigung erstellt worden. Die Beschuldigten hätten E.________ physisch und psychisch dazu gebracht, ein inhaltlich falsches Testament niederzuschreiben. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Art.