Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung gegen die drei Beschuldigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.