Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 54 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Januar 2022 (BM 22 402) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob D.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 28. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung gegen die drei Beschuldigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 3. Janu- ar 2022 und im Nachtrag dazu vor, sich am 19. Februar 2013 der Nötigung schul- dig gemacht zu haben. Das Testament, welches E.________ am 19. Februar 2013 in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros F.________ handschriftlich verfasst habe, sei unter Nötigung erstellt worden. Die Beschuldigten hätten E.________ physisch und psychisch dazu gebracht, ein inhaltlich falsches Testament niederzu- schreiben. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach der am 19. Februar 2013 geltenden Fassung von Art. 97 StGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe (als Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstra- fe) bedroht ist (aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Demnach ist eine allfällig am 19. Februar 2013 begange- ne Nötigung verjährt, womit ein Prozesshindernis besteht. Hinzu kommt, dass in der Anzeige nicht ansatzweise dargelegt wurde, inwiefern, mit welchen Mitteln und aus welchem Grund A.________, B.________ und C.________ E.________ genötigt haben soll- ten, ein falsches Testament zu verfassen. Auch aus den übrigen Akten ist kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten der Beschuldigten ersichtlich. 2 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall ein Prozesshindernis infolge Verjährung be- steht und dass zudem der geltend gemachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen wird. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwalt- schaft versuche das Verfahren mittels Verjährung einzustellen, was ihr aber nicht gelinge. Die Verjährung beginne erst mit der Eröffnung des Testaments durch No- tar G.________ im April 2021 zu laufen. Erst seit diesem Zeitpunkt gelte das fal- sche Testament ihr gegenüber. Die Beschuldigten hätten ein Interesse daran ge- habt, sie in der Erbschaft ihres Vaters zu benachteiligen und auszuschalten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfah- renshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO; BGE 142 IV 383 E. 2.1 S. 385). 4.2 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend ein Verfahrenshindernis infol- ge Verjährung besteht, nichts zu ändern. Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Am 1. Ja- nuar 2014 sind die revidierten Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung in Kraft getreten. Da die neuen Bestimmungen nicht milder sind, ist das zum mutmassli- chen Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner am 19. Februar 2013 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe (als Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder le- benslängliche Freiheitsstrafe) bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebliche Nötigung habe am 19. Fe- bruar 2013 stattgefunden. Mithin begann die sieben Jahre dauernde Verjährung am 19. Februar 2013 zu laufen und trat somit am 19. Februar 2020 ein. Die am 3. Ja- nuar 2022 angezeigte Nötigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Dass das Testament der Beschwerdeführerin erst im April 2021 eröffnet worden ist, än- dert daran nichts. Die Verjährung beginnt, wie erwähnt, mit dem Tag an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b 3 StPO vor. Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen mussten, sind keine entschädigungswür- digen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5