Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie in der Verfügung vom 24. Februar 2022 verwiesen werden (pag. 33 f. amtliche Akten). Der Bericht der SUVA ist nicht geeignet, etwas zur Entstehung dieser Verletzungen auszusagen. Weder D.________ (Freund der Beschwerdeführerin) noch E.________ (rapportierender Polizist) waren beim Kündigungsgespräch dabei und können folglich in diesem Zusammenhang keine Aussagen machen. D.________ kann einzig wiedergeben, was ihm die Beschwerdeführerin gesagt hat. Der Umstand, dass sie aufgewühlt war und unter Schock stand, lässt sich