Letztlich kann daher auch offenbleiben, ob die Verletzungen als Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind. So oder anders gibt es keine Hinweise, dass diese einem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können. Die Einstellung ist bei dieser Ausgangslage zu Recht erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahmen oder der Bericht der SUVA sind nicht geeignet, an diesem Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie in der Verfügung vom 24. Februar 2022 verwiesen werden (pag.