Zudem schilderte G.________, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten aktiv mit einem Arm weggeschoben hatte, um an ihm vorbeigehen zu können (vgl. Verbal: aktiv mit dem Handrücken und Arm jemanden zur Seite bringen, eine Art Schwimmbewegung beim Brustschwimmen, vgl. Z. 59 ff.). Es ist daher ebenfalls gut möglich, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten entstanden sind oder sie sich ihre Hand beim überstürzten Verlassen des Besprechungsraumes gestossen hat. Letztlich kann daher auch offenbleiben, ob die Verletzungen als Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind.