Zwar ging er nicht davon aus, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin durch diesen Schlag entstanden war (Z. 82 f.), aber das scheint nicht ausgeschlossen. Zudem schilderte G.________, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten aktiv mit einem Arm weggeschoben hatte, um an ihm vorbeigehen zu können (vgl. Verbal: aktiv mit dem Handrücken und Arm jemanden zur Seite bringen, eine Art Schwimmbewegung beim Brustschwimmen, vgl. Z. 59 ff.).