, Z. 77 ff.; Einvernahme G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 65 ff.). Der Beschuldigte gab am 13. Juli 2021 an, die Beschwerdeführerin habe ihm mit der linken Hand einen Schlag gegen seine rechte Hüfte gegeben. Er wisse nicht, ob das absichtlich gewesen sei, aber er habe den Kontakt gespürt (Z. 44 ff.). Zwar ging er nicht davon aus, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin durch diesen Schlag entstanden war (Z. 82 f.), aber das scheint nicht ausgeschlossen.