7. Das gilt auch für die behaupteten Tätlichkeiten. Zwar geht aus dem Spitalbericht vom 5. Juli 2021 hervor, dass die Beschwerdeführerin geringfügige Verletzungen aufgewiesen hat (punktförmige Läsion an der Schleimhaut der Unterlippe und geschwollenes Handgelenk). Mit Blick auf die Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin tätlich angegangen hatte und/oder sie gegen einen Schrank gefallen war. Solches haben die Auskunftspersonen nicht beobachtet (Einvernahme F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 63 ff. sowie vom 11. Juli 2022, Z. 68 ff., Z. 77 ff.;