Zudem gibt es mit Ausnahme der Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sie durch Blockieren der Türe zu einer Unterschrift hätte zwingen wollen oder sie für mehr als nur ein paar Sekunden nicht in der Lage gewesen sein soll, den Raum zu verlassen. Es fehlen jedenfalls genügend konkrete Hinweise, dass das Verhalten des Beschuldigten eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung erreichte. Eine Verurteilung wegen Nötigung ist mit Blick auf diese Ausgangslage unwahrscheinlich.