4 nochmals aussprechen wollte (vgl. auch Aussagen von G.________, Z. 27 ff., 38 ff.). Selbst wenn er sie zu diesem Zweck kurz hätte aufhalten wollen, stellt das grundsätzlich ein erlaubtes Handeln dar. Zudem gibt es mit Ausnahme der Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sie durch Blockieren der Türe zu einer Unterschrift hätte zwingen wollen oder sie für mehr als nur ein paar Sekunden nicht in der Lage gewesen sein soll, den Raum zu verlassen.