Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch der beiden Auskunftspersonen ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unzulässigen Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hatte oder sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränken wollte. Vielmehr scheint sich die fragliche Situation aufgrund des Verlaufs des Kündigungsgesprächs und der engen Platzverhältnisse im Besprechungsraum ergeben zu haben (vgl. Aussagen F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 58 ff. sowie vom 11. Juli 2022, Z. 40 f. und 71 ff., Aussagen von G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 49 ff.)