_ sagte am 11. Juli 2022 zudem aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten zur Seite geschoben habe (Z. 59 ff.). Das begründet aber entgegen den Vorbringen in der Beschwerde noch keinen hinreichenden Tatverdacht auf das Vorliegen einer Nötigung. Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch der beiden Auskunftspersonen ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unzulässigen Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hatte oder sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränken wollte.