_ vom 11. Juli 2022, Z. 115 ff.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin scheinen jedenfalls auch in Anbetracht der Aussagen der Auskunftspersonen nicht glaubhaft. Zwar ist mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und F.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Türe stand und es der Beschwerdeführerin nicht sofort möglich war, den Raum zu verlassen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Juli 2021, Z. 41 ff., Einvernahme F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 47 ff.). G.________ sagte am 11. Juli 2022 zudem aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten zur Seite geschoben habe (Z. 59 ff.).