Sie habe nichts gegen die Beschwerdeführerin und sie hätten auch eine angenehme Zeit mit ihr gehabt. Sie könne nichts sagen, das nicht stimme und den Beschuldigten belasten würde (Z. 79 ff.). Zudem stimmen die Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Beschuldigten grundsätzlich überein und ergeben ein stimmiges und glaubhaftes Bild der Vorkommnisse vom 5. Juli 2021. Offenbar erfolgte die Bekanntgabe der Kündigung auch nur deshalb in Anwesenheit von insgesamt drei Personen, weil die Befürchtung bestand, die Beschwerdeführerin könnte die Wörter verdrehen, weil sie Geschichten immer verdrehe (vgl. Aussagen G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 115 ff.)