6. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Auskunftspersonen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Auskunftspersonen falsche Angaben machen oder den Beschuldigten bewusst in Schutz nehmen sollten. So sagte F.________ am 11. Juli 2022 glaubhaft und spontan aus, es würde überhaupt nicht gehen, wenn der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschlagen hätte. Das sei ein «no go» und sie hätten ihn entlassen müssen. Sie habe nichts gegen die Beschwerdeführerin und sie hätten auch eine angenehme Zeit mit ihr gehabt.