3 Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021, E. 2.3).