Dagegen reichte die Straf-und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 26. Dezember 2022 Beschwerde ein. Es wurde beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren fortzuführen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.