4 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten begründet und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Auf die Erteilung von Weisungen wird verzichtet (Art. 397 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auszuscheiden bzw. sind diese vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an das AVET ist nicht zu sprechen. Dem Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.