52 StGB an hinreichenden Anhaltspunkten. Alsdann ist der Verfügung auch keine Auseinandersetzung damit zu entnehmen, weshalb es sich vorliegend – auch im Bereich des fraglichen Straftatbestands als Übertretung – um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Eine Überprüfung dieser Frage (Anwendung von Art. 52 StGB) durch die Beschwerdekammer ohne betreffende Ausführungen im Anfechtungsobjekt oder der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, zumal damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem AVET einherginge.