Der angefochtenen Verfügung lässt sich auch kein Hinweis auf eine (fehlende) Prozessvoraussetzung entnehmen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft könnte inhaltlich so verstanden werden, dass sie das Verfahren aufgrund – aus ihrer Sicht – geringfügiger Schuld und Tatfolgen bzw. des fehlenden Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB nicht an die Hand genommen haben könnte. Hierzu fehlt es der angefochtenen Verfügung allerdings sowohl in begrifflicher Hinsicht als auch mangels einer Nennung von Art. 52 StGB an hinreichenden Anhaltspunkten.