7. Dem AVET ist zuzustimmen, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sein sollte. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 206a Bst. g und Art. 101 Bst. e TSchV erfüllt hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich auch kein Hinweis auf eine (fehlende) Prozessvoraussetzung entnehmen.