Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren (Art. 199 Abs. 3 TschV). Gewerbsmässigkeit im Sinne der Tierschutzgesetzgebung liegt vor bei Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten