101 Bst. e TSchV, wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder […] durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a TSchV zu verfügen. Gemäss Art. 192 Abs. 1 TSchV gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung (Bst. a) oder eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Bst. b). Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt.