6. Gemäss Art. 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist […] verstösst. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Tätigkeit nach Art. 101 Bst. e Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 TSchV erfüllt (Art. 206a Bst. g TSchV). Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 Bst.