5. In der Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, weder der von der Staatsanwaltschaft beschriebene Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem AVET, noch die Frage, ob der Beschuldigte die Klauenpflege fachmännisch vorgenommen habe oder nicht oder ob er weitere Behandlungen durchgeführt habe, seien zur Erfüllung des zur Anzeige gebrachten Straftatbestands massgeblich. Der Beschuldigte habe aufgrund der Entgegennahme von einem Entgelt bzw. gestützt auf eigene Aussagen bis 2020 gewerbsmässig Klauenpflege betrieben, obwohl er weder über die erforderliche Bewilligung noch eine Ausbildung verfügt habe.