4. Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, der Beschuldigte habe das unvollständige Gesuch zur Klauenpflege im Jahr 2018 beim AVET eingereicht und sei erst im Jahr 2021 erneut aufgefordert worden, ein vollständiges Gesuch einzureichen, sofern er noch Klauenpflege betreibe. Dies sei zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr der Fall gewesen. Aus der Anzeige ergebe sich nicht, dass der Beschuldigte bereits vorher auf das unvollständige Gesuch aufmerksam gemacht worden sei. Gemäss dem Beschuldigten habe er für die Tiere von drei Bauern (ca. 20 bis 25 Tiere) bis ca. im Jahr 2020 die Klauenpflege vorgenommen.