13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Es ist legitimiert, die Verfügung vom 10. Januar 2022 (Nichtanhandnahme) betreffend das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: