1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Hiergegen erhob das Amt für Veterinärwesen (nachfolgend: AVET) am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.