Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 52 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2022 (BM 21 45236) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Hiergegen erhob das Amt für Veterinärwesen (nachfolgend: AVET) am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 unter Ver- weis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Dem AVET kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Land- wirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Es ist legitimiert, die Verfü- gung vom 10. Januar 2022 (Nichtanhandnahme) betreffend das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Anzeigerapport vom 28.10.2021 der Kantonspolizei Bern wurde der beschuldigten Person vorge- worfen, im Zeitraum von 2018 bis 2020 bei ca. 20 bis 25 Tieren die Klauenpflege vorgenommen zu haben, ohne hierfür über eine entsprechende Bewilligung oder Ausbildung zu verfügen, wobei sich gleichzeitig die Frage stellte, ob der Beschuldigte gewerbsmässig handelte. […] Im vorliegenden Fall kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass das Amt für Veterinärwesen (AVET) bei der Fachstelle für Tierdelikte der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige gegen A.________ wegen des obgenannten Sachverhalts einreichte. Gemäss dieser Strafanzeige hat der Beschuldigte am 14.05.2018 (Eingang beim AVET am 16.05.2018) ein unvollständiges Gesuch um eine Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege eingereicht. Dem Amt für Veterinärwesen (AVET) wurde vom Ber- nischen Klauenpflegerverband mitgeteilt, dass A.________ keine entsprechende Ausbildung absol- viert hatte. Dies auf entsprechende Nachfrage des AVET vom 05.07.2021. Mit Schreiben vom 18.06.2021 wurde A.________ aufgefordert, dem AVET bis am 30.06.2021 ein vollständiges Gesuch einzureichen, sofern er noch Klauenpflege betreibt. Auf dieses Schreiben hat A.________ nicht rea- giert. […] Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25.10.2021 an, dass er bei einigen Bauern «klaunen» gegangen sei. Er habe seit dem Jahr 2001 Klauenpflege betrieben, wobei damals noch keine Bewilligung, sondern nur eine Haftpflichtversicherung notwendig gewesen sei. Ab 2018 habe man dann eine Prüfung ablegen müssen. Als Herr B.________ für die blaue Kon- trolle zu ihm auf den Hof gegangen sei, habe er bei diesem nachgefragt, wobei er die Antwort erhal- ten habe, dass ein Auge zugedrückt werde, bei jenen, welche dies schon lange ausüben würden. Er habe dann gleichwohl ein Gesuch einreichen wollen, dies auch, weil ihm ein Kollege dazu geraten 2 habe. Er selber sei nicht im Klauenpflegeverband. Im Nachgang zum Schreiben vom 18.06.2021 des Amtes für Veterinärwesen habe er Frau Zaugg angerufen, welche ihm geraten habe, ihm bestätigen zu lassen, dass er Klauenpflege betreibe. Er hätte dies von einem Kollegen unterschreiben lassen können, was er jedoch nicht getan habe. Die Bedingungen, um eine gewerbsmässige Klauenpflege anbieten zu können, seien ihm bekannt. Er habe in den 90er Jahren zweimal im Grundkurs der land- wirtschaftlichen Schule D.________ (Ortschaft) eine Ausbildung absolviert. Seit ca. einem Jahr führe er aus gesundheitlichen Gründen nur noch die Klauenpflege bei den eigenen Tieren aus. Bis vor die- ser Zeit habe er für drei Bauern die Klauenpflege ausgeführt, wofür er auch bezahlt worden sei. 4. Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, der Beschuldigte habe das un- vollständige Gesuch zur Klauenpflege im Jahr 2018 beim AVET eingereicht und sei erst im Jahr 2021 erneut aufgefordert worden, ein vollständiges Gesuch einzurei- chen, sofern er noch Klauenpflege betreibe. Dies sei zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr der Fall gewesen. Aus der Anzeige ergebe sich nicht, dass der Be- schuldigte bereits vorher auf das unvollständige Gesuch aufmerksam gemacht worden sei. Gemäss dem Beschuldigten habe er für die Tiere von drei Bauern (ca. 20 bis 25 Tiere) bis ca. im Jahr 2020 die Klauenpflege vorgenommen. Weitere Behandlungen seien nicht erstellt. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Hin- weise, dass der Beschuldigte die Klauenpflege nicht fachgerecht ausgeführt habe. 5. In der Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, weder der von der Staatsan- waltschaft beschriebene Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem AVET, noch die Frage, ob der Beschuldigte die Klauenpflege fachmännisch vorgenommen habe oder nicht oder ob er weitere Behandlungen durchgeführt habe, seien zur Er- füllung des zur Anzeige gebrachten Straftatbestands massgeblich. Der Beschuldig- te habe aufgrund der Entgegennahme von einem Entgelt bzw. gestützt auf eigene Aussagen bis 2020 gewerbsmässig Klauenpflege betrieben, obwohl er weder über die erforderliche Bewilligung noch eine Ausbildung verfügt habe. 6. Gemäss Art. 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missach- tung für strafbar erklärt worden ist […] verstösst. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Tätigkeit nach Art. 101 Bst. e Tier- schutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 TSchV er- füllt (Art. 206a Bst. g TSchV). Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 Bst. e TSchV, wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder […] durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a TSchV zu verfügen. Gemäss Art. 192 Abs. 1 TSchV gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Ver- ordnung eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung (Bst. a) oder eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Bst. b). Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung an- erkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnis- se und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen ver- fügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren (Art. 199 Abs. 3 TschV). Gewerbsmässigkeit im Sinne der Tier- schutzgesetzgebung liegt vor bei Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten 3 von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Ge- winn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Vor- aussetzungen der Art. 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in die- sen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Art. 8 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Voraussetzungen müssen kumu- lativ erfüllt sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1; 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). 7. Dem AVET ist zuzustimmen, dass der angefochtenen Verfügung keine Begrün- dung dafür zu entnehmen ist, weshalb der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sein sollte. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 206a Bst. g und Art. 101 Bst. e TSchV erfüllt hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich auch kein Hinweis auf eine (fehlende) Prozessvoraussetzung entnehmen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft könnte inhaltlich so verstanden werden, dass sie das Verfahren aufgrund – aus ihrer Sicht – geringfügiger Schuld und Tatfolgen bzw. des fehlen- den Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB nicht an die Hand genommen ha- ben könnte. Hierzu fehlt es der angefochtenen Verfügung allerdings sowohl in be- grifflicher Hinsicht als auch mangels einer Nennung von Art. 52 StGB an hinrei- chenden Anhaltspunkten. Alsdann ist der Verfügung auch keine Auseinanderset- zung damit zu entnehmen, weshalb es sich vorliegend – auch im Bereich des frag- lichen Straftatbestands als Übertretung – um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Eine Überprüfung dieser Frage (Anwendung von Art. 52 StGB) durch die Beschwerdekammer ohne betreffende Ausführungen im Anfechtungsobjekt oder der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, zumal damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem AVET einherginge. 4 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten begründet und die angefochtene Verfü- gung wird aufgehoben. Auf die Erteilung von Weisungen wird verzichtet (Art. 397 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auszuscheiden bzw. sind diese vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Entschä- digung an das AVET ist nicht zu sprechen. Dem Beschuldigten ist mangels Einrei- chung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2022 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Bern, 31. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6