6. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zudem für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.