Der Beschwerdeführer bezeichnet den leitenden Staatsanwalt pauschal als befangen, voreingenommen, unfähig und nicht mehr tragbar, ohne irgendwelche Umstände darzulegen, welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten, zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinweisen) die Anforderungen,