3 ben soll. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Kürzung der Ergänzungsleistungen und dem Herzinfarkt ist nicht ansatzweise ersichtlich, womit auch bezüglich der Körperverletzungsdelikte kein genügender Anfangsverdacht vorliegt. 4.3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.