Damit mangelt es bezüglich der Straftatbestände des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 180 StGB bereits an einem Anfangsverdacht. Die Nichtanhandnahme erweist sich sodann auch in Bezug auf die Tatbestände der schweren bzw. einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 122 f. StGB als korrekt. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die Kürzung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichsklasse zum Herzinfarkt geführt ha-