Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – soweit er sich überhaupt mit der zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt – nicht zu überzeugen. Er belässt es sowohl in seiner Strafanzeige als auch in seiner Beschwerde dabei, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese hinreichend zu begründen oder zu belegen. In der nicht näher belegten Kürzung seiner Ergänzungsleistung lassen sich keine Hinweise für strafbare Handlungen finden. Damit mangelt es bezüglich der Straftatbestände des Betrugs i.S.v.