3.2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer das in der Strafanzeige vorgebrachte und bringt vor, dass der Herzinfarkt sehr wohl nachvollziehbar und als erwiesen anzusehen sei. Ein hinreichender Tatverdacht sei vorhanden. Er werde seit Jahren von der Beschuldigten betrogen und gezwungen, das Geld, das er als Verdingbub erhalten habe, dazu zu verbrauchen, die betrogenen Leistungen auszugleichen.