Zudem seien Beanstandungen hinsichtlich der Kürzung von Ergänzungsleistungen nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzubringen. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung vermöge die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte zu begründen. Die Ursachen für einen Herzinfarkt seien mitunter vielseitig und der Beschwerdeführer bringe nicht vor, inwiefern die Kürzung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse zu diesem Herzinfarkt geführt haben sollte.