2 noch belegt habe. Auch sonst liessen sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen finden. Soweit der Beschwerdeführer die frühere Kürzung des Betrags von CHF 2'356.00 auf CHF 1'160.00 beanstandet, verweist die Staatsanwaltschaft auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 2021 (BM 21 2594). Zudem seien Beanstandungen hinsichtlich der Kürzung von Ergänzungsleistungen nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzubringen.