Da er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, habe er am 22. Oktober 2022 einen Herzinfarkt erlitten, was einer Körperverletzung gleichgestellt sei. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschale Ausführungen mache, wonach er «unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Tatsachen» in seinen Bezügen geschädigt worden sei, ohne zu belegen, worin diese falschen Tatsachen konkret bestünden. Bei den vorgebrachten Vorwürfen des Betrugs und der Nötigung handle es sich um Behauptungen, die der Beschwerdeführer weder ausreichend begründet