3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige vom 28. Oktober 2022 geltend, dass er mit seiner Frau dauernd betrogen worden sei, indem die Beklagte unter der Vorspiegelung bewusst falscher Tatsachen seinen Bezügen geschadet habe. Der ihm zustehende Betrag sei auf CHF 1'160.00 bzw. CHF 1'157.00 runtergesetzt worden, was unter dem Existenzminimum liege. Da er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, habe er am 22. Oktober 2022 einen Herzinfarkt erlitten, was einer Körperverletzung gleichgestellt sei.