ein mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, nicht zuletzt wegen der vors. SACHVERFÄL- SCHUNG 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung 3. Rein vorsorglich die Beurteilung durch Ihr Gericht unter Beizug UNVOREINGENOMMENEN, UN- PARTEIISCHEN Richters 4. Unter Kosten und ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE AN DEN Staat. Bisherige Kosten 150.- Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.