11 Stunden für die Beschwerde und 2 Stunden für die Replik) ist im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist somit für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'994.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 12 Die Verfahrensleitung verfügt: