e und b PKV vorgegeben Tarifrahmen (bis zu CHF 12'500.00) und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien – ungeachtet des äusserst eng begrenzten Gegenstands des Beschwerdeverfahrens – als angemessen, zumal sich die Verteidigung aufgrund der fehlerhaften Entschädigungsbemessung erstmals mit den Kriterien gemäss KAG und PKV zu befassen hatte. Die auf der Leistungsübersicht wiedergegebene tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (u.a. 4:45