7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF12’223.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.