Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden und fällt somit weder erhöhend noch reduzierend ins Gewicht. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in der vom Beschwerdeführer geforderten Höhe, ausmachend einen Betrag von CHF 10'125.00, durchaus als geboten. Hinzu kommen die unbestritten gebliebenen Auslagen im Betrag von CHF 1'224.80 und die MWST (CHF 873.90).