Der Umstand, dass die rechtlichen Schwierigkeiten und die Bedeutung der Strafsache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen sind, schlägt sich in der vorliegenden Ausgangslage nicht nur im «gebotenen Aufwand» nieder, sondern darf darüber hinaus auch als erhöhender Faktor berücksichtigt werden. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich indes nicht. Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden und fällt somit weder erhöhend noch reduzierend ins Gewicht.