29 KGSchG. Aufgrund der ausgewiesenen Spezialisierung darf der «gebotene» Aufwand der Verteidigung somit höher als der tatsächlich geleistete veranschlagt werden, ist doch davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ aufgrund seiner Vorkenntnisse/seines Fachwissens weniger Zeit als ein wenig erfahrener Anwalt benötigt haben dürfte. Der Umstand, dass die rechtlichen Schwierigkeiten und die Bedeutung der Strafsache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen sind, schlägt sich in der vorliegenden Ausgangslage nicht nur im «gebotenen Aufwand» nieder, sondern darf darüber hinaus auch als erhöhender Faktor berücksichtigt werden.