Vorliegend verhält es sich aber so, dass gerade allfällige (strafrechtlich relevante) Verantwortlichkeiten zu klären waren. Die Arbeit der Verteidigung des Beschwerdeführers konnte sich somit nicht ausschliesslich auf die Rolle ihres Mandanten beschränken und beinhaltete – im Hinblick auf die Beratung und die Vorbereitung der Einvernahmen – auch die Klärung von nicht alltäglichen Fragen hinsichtlich Täterschaft (inkl. allfälliger Garantenstellung) und Teilnahme im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelungen gemäss Art. 50 BauG und Art. 29 KGSchG.